Mutterschutz und Geld im Mutterschutz – das sind elementare Themen, wenn Du schwanger wirst. Wie hoch ist das Mutterschaftsgeld, wann, wie und wo muss ich es beantragen? Außerdem interessiert Dich bestimmt die Frage, wie lange der Mutterschutz dauert und wer ihn laut Gesetz überhaupt in Anspruch nehmen darf. Wir informieren Dich über die zentralen Fragen zum Thema Mutterschutz gemäß des aktuellen Mutterschutzrechts.
Was ist Mutterschutz?
Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) regelt den Schutz einer werdenden oder stillenden Mutter kurz vor und nach der Geburt ihres Kindes bezüglich ihrer Arbeitstätigkeit. Diese Frauen profitieren ab einem bestimmten Zeitpunkt ihrer Schwangerschaft und nach der Geburt von besonderen Rechten. Der gesetzliche Mutterschutz regelt:
- den Bezug von Mutterschaftsgeld, das während des Beschäftigungsverbots gezahlt wird.
- den Kündigungsschutz.
- den Schutz der mütterlichen und kindlichen Gesundheit am Arbeitsplatz.
- das Beschäftigungsverbot rund um die Zeit der Geburt.
- das Gehalt bei Beschäftigungsverboten außerhalb der Mutterschutzfrist („Mutterschutzlohn“).
Für wen gilt der Mutterschutz?
Der Mutterschutz greift bei den unterschiedlichsten Beschäftigungsverhältnissen. Du bekommst Mutterschaftsgeld, wenn Du:
- in Vollzeit angestellt bist.
- in Teilzeit angestellt bist.
- geringfügig beschäftigt bist.
- in einem Ausbildungsverhältnis stehst.
- in einem Hausangestelltenverhältnis bist.
- ein ausbildungsrelevantes Praktikum absolvierst.
- in einem zeitlich befristeten Anstellungsverhältnis stehst (Mutterschutz greift, bis dieses laut Vertrag ausläuft).
- in der Probezeit einer unbefristeten Anstellung bist.
- Schülerin bist.
- Studentin bist.
- einer Homeoffice-Tätigkeit nachgehst.
- als Freiwillige tätig bist (im Sinne des Jugendfreiwilligendienste-Gesetzes oder des Bundesfreiwilligendienstgesetzes).
Mutterschutz: Geld für Schwangere und Stillende
Wenn das Einkommen für die Zeit des Mutterschutzes ausfällt, bekommt die Mutter laut Mutterschutzgesetz Ersatzleistungen, damit die junge Familie ihr Leben finanzieren kann. Das sogenannte Mutterschaftsgeld wird, wie das Gehalt, monatlich ausgezahlt. Die Höhe entspricht dem durchschnittlichen Nettoverdienst der letzten 13 Wochen vor Beginn des Mutterschutzes.

Für wen gilt der Mutterschutz nicht?
Der Mutterschutz greift laut Mutterschutzgesetz nicht, wenn Du:
- Hausfrau bist.
- selbstständig tätig bist (außer Du hast Anspruch auf Krankengeld).
- Organmitglied einer Gesellschaft bist.
- Geschäftsführerin einer juristischen Person oder Gesellschaft bist und Du nicht überwiegend auch als Beschäftigte tätig bist.
- eine Adoptivmutter bist.
- trotz Mutterschutz voll weiter arbeitest.
Mutterschaftsgeld für Schwangere mit gesetzlicher Krankenversicherung
Wenn Du gesetzlich krankenversichert bist, erhältst Du bis zu 13 Euro pro Kalendertag von Deiner Krankenkasse. Den Rest bis zur vollständigen Höhe Deines monatlichen Nettolohns übernimmt Dein Arbeitgeber. Im Internet findest Du diverse Mutterschutz-Rechner, die für Dich ausrechnen, wie hoch der Anteil der Krankenversicherung und wie hoch der des Arbeitgebers ist. Das Geld für den Mutterschutz, also das Mutterschaftsgeld, beantragst Du bei Deiner Krankenkasse.
Mutterschaftsgeld für schwangere Frauen mit privater Krankenversicherung
Bist Du über eine private Krankenversicherung versichert, gibt es lediglich ein reduziertes Mutterschaftsgeld. Auf Antrag bei der Mutterschaftsgeldstelle im Bundesversicherungsamt bekommst Du eine einmalige Zahlung von maximal 210 Euro. Privatversicherte Angestellte erhalten darüber hinaus einen Zuschuss vom Arbeitgeber. Dieser übernimmt bei Privatversicherten den Aufstockungsbetrag, den der Arbeitgeber bei einer gesetzlich Versicherten zu tragen hätte – also den monatlichen Nettolohn abzüglich der 13 Euro kalendertäglich, die von der Kasse kommen würden.
Mutterschaftsgeld für werdende Mütter mit geringfügiger Beschäftigung
Als geringfügig Beschäftigte mit einer Familienversicherung oder Privatversicherung bekommst Du ebenfalls die Einmalzahlung von 210 Euro vom Bundesversicherungsamt. Gehst Du einer geringfügigen Beschäftigung nach und bist gesetzlich krankenversichert, hast Du hingegen Anspruch auf die 13 Euro pro Tag. Der Aufstockungsbetrag vom Arbeitgeber ist Dir in dem Fall aber nur dann vergönnt, wenn Du in der Zeit vor dem Mutterschutz monatlich genau oder mehr als 390 Euro netto erwirtschaftet hast. In diesem Fall zahlt Dir Dein Arbeitgeber Deinen Nettolohn minus die 13 Euro kalendertäglich, die von der Krankenkasse gestellt werden.
Mutterschaftsgeld für Hausfrauen mit Familienversicherung
Bist Du über Deinen Mann familienversichert und gehst nicht arbeiten, hast Du keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld.
Mutterschaftsgeld für Selbstständige
Als Selbstständige mit einer privaten Krankenversicherung erhältst Du im Mutterschutz kein Mutterschaftsgeld. Ausnahme: Du hast eine Krankentagegeldversicherung. Mit dieser Versicherung steht Dir für die Zeit des Mutterschutzes Krankentagegeld in Höhe von 70 Prozent des Einkommens zu, das Dir im Falle einer Erkrankung auch gezahlt werden würde.
Als Selbstständige bei einer gesetzlichen Krankenkasse bekommst Du ebenfalls nur Geldleistungen, wenn Du einen Anspruch auf Krankengeld vorweisen kannst. Wenn Du nur den ermäßigten Kassenbeitrag zahlst, bekommst Du kein Krankengeld.
Mutterschaftsgeld für arbeitslose Mütter?
Gehst Du momentan keiner Beschäftigung nach und beziehst vor dem Mutterschutz Arbeitslosengeld (ALG 1), bekommst Du von Deiner Krankenkasse das Mutterschaftsgeld in Höhe des zuvor bezogenen Arbeitslosengeldes. Dies ist auch der Fall, wenn Du ALG 1 im Rahmen einer beruflichen Weiterbildung beziehst.
Wenn Du keine Arbeit hast und Arbeitslosengeld 2 (Hartz 4) beziehst, dann bist Du nicht anspruchsberechtigt. Jedoch kannst Du von der 13. Woche der Schwangerschaft bis zum Geburtstermin von einem Zuschlag aufgrund Deiner Schwangerschaft profitieren. Dieser „schwangerschaftsbedingte Mehrbedarf“ beträgt 17 Prozent des Regelsatzes. Für Alleinerziehende ist dieser Mehrbedarf mit 71 Euro angesetzt.
Mutterschutz bietet Kündigungsschutz
Laut Paragraf 17 des Mutterschutzgesetzes ist eine Kündigung während der Schwangerschaft verboten. Dieser Kündigungsschutz hält bis vier Monate nach der Entbindung an. Auch besteht der Kündigungsschutz bis vier Monate nach einer Fehlgeburt, die nach der 12. Woche der Schwangerschaft einsetzte. Bei einer befristeten Anstellung gilt der Kündigungsschutz für die gesamte Zeit des laufenden Vertrages. Läuft der Vertrag zur Zeit des Mutterschutzes aus, besteht kein Anspruch auf Mutterschutz durch das Unternehmen mehr.
Mutterschutz sorgt für Gesundheit am Arbeitsplatz der Schwangeren
Das Mutterschutzgesetz regelt weiterhin die Sicherheit einer Schwangeren oder Stillenden am Arbeitsplatz. So muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass der Arbeitsplatz so umgestaltet oder ausgewählt wird, dass für die Mutter und das Kind möglichst keine Risiken für ihre Gesundheit bestehen. Ist dies nicht möglich, ist ein absolutes Beschäftigungsverbot für die werdende Mutter die einzige Option.
Der Schutz der Gesundheit am Arbeitsplatz beinhaltet beispielsweise ein Verbot von Tätigkeiten mit erhöhter Unfallgefahr. Auch wenn vom Arbeitsplatz eine Gefährdung durch toxische oder bedenkliche Stoffe, durch Kälte, Hitze oder Strahlung ausgeht, kann diese Tätigkeit in der Schwangerschaft oder Stillzeit nicht mehr ausgeübt werden. Gleiches gilt für eine Arbeit, bei der Du einem erhöhten Infektionsrisiko etwa mit Bakterien oder Viren ausgesetzt bist. Auch Tätigkeiten, die eine körperliche Überlastung oder Fehlbelastung mit sich bringen – z. B. durch schweres Heben, eine gekrümmte Sitzhaltung oder Arbeit im Stehen –, sind für Schwangere und Stillende verboten.
Und: Nachtschichten oder Überstunden sind für werdende Mütter und stillende Mütter laut Mutterschutzgesetz tabu. Mehr als 8,5 Stunden täglich darf eine Schwangere oder Stillende nicht arbeiten. Nicht einberechnet sind hier die Pausen sowie die Fahrtwege. Akkord- und Fließbandarbeit mit einem vorgegebenen Arbeitstempo sind in der Schwangerschaft ebenfalls nicht zulässig. Dienste an Sonn- und Feiertagen oder zu Zeiten bis 22 Uhr sind für Schwangere und Stillende verboten – es sei denn, die schwangere Frau oder die Stillende erklärt sich explizit dazu bereit und aus ärztlicher Sicht spricht nichts dagegen. Für die letzten sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin gilt für die Mutter dann ein generelles Beschäftigungsverbot.

Mutterschutzlohn bei Beschäftigungsverbot außerhalb der Mutterschutzfrist
Wenn Du schon vor der gesetzlichen Mutterschutzfrist nicht mehr arbeiten gehen kannst – beispielsweise weil Du aufgrund von schwangerschaftsbedingten Problemen liegen musst oder Du Dich am Arbeitsplatz mit einer Infektionskrankheit anstecken könntest –, regelt das Mutterschutzgesetz die Fortzahlung Deines Arbeitsentgelts in voller Höhe durch den Arbeitgeber. Dieser bekommt es über ein Umlageverfahren zurückerstattet. Musst Du ganz zu Hause bleiben, bekommst Du den Mutterschutzlohn in der vollen Höhe Deines letzten Gehalts. Bei einem teilweisen Beschäftigungsverbot gleicht der Mutterschutzlohn den fehlenden Teil des Gehalts aus.
Wird der Mutterschutzlohn monatlich ausgezahlt, orientiert er sich am Bruttogehalt der letzten drei Monate vor Beginn der Schwangerschaft. Wird er wöchentlich gewährt, zählt das Durchschnittsbruttogehalt der letzten 13 Wochen. Die Zahlung des Mutterschutzlohns endet mit dem Beginn der eigentlichen Mutterschutzfrist sechs Wochen vor der errechneten Entbindung. Dann greift das Mutterschaftsgeld.
Mutterschutz regelt Freistellung der Mutter zum Stillen
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, stillende Mütter für die Zeit des Stillens von der Arbeit freizustellen. Bis zum ersten Geburtstag des Kindes muss Dir der Arbeitgeber dafür täglich mindestens zweimal 30 Minuten oder einmal eine ganze Stunde einräumen. Diese Freistellung von der Arbeit musst Du aber im Vorfeld mündlich oder schriftlich einfordern. Gut zu wissen: Stillende Mütter müssen diese Stillpausen nicht vor- oder nacharbeiten. Auch eine Lohnabsenkung durch den Arbeitgeber ist nicht erlaubt. Zudem darf die Stillzeit nicht als Ruhepause der Arbeitnehmerin betrachtet werden.
Musst Du mehr als acht Stunden am Tag arbeiten, ohne dass Du eine Pause von zwei Stunden gemacht hast, darfst Du pro Tag zweimal mindestens 45 Minuten eine Stillpause einlegen. Ist in der Nähe Deiner Arbeit keine Möglichkeit, Dein Kind zu stillen, darfst Du die Stillpause auf mindestens 90 Minuten ausweiten. Die Stillpausen darfst Du auch als Arbeitnehmerin in Teilzeit einfordern. Hier gilt es aber zu berücksichtigen, dass Dein Arbeitgeber noch etwas von Deiner Arbeitskraft hat. Wähle die Stillpausen bei der Arbeit daher so, dass hier so wenig Arbeitszeit wie möglich verloren geht.

Mutterschutz Dauer
Viele werdende Mütter fragen sich, wie lange der Mutterschutz – oder die Mutterschutzfrist – dauert. Die Regelung sieht laut Mutterschutzgesetz so aus: Der Beginn des Beschäftigungsverbots ist sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin. Der Mutterschutz dauert dann insgesamt 14 Wochen. Die Mutterschutzfrist läuft im Regelfall also acht Wochen nach der Geburt aus. Für die gesamte Zeit, in der Du Deiner Arbeit nicht nachgehst, hast Du den Anspruch auf das Mutterschaftsgeld.
Erblickt Dein Kind vor dem errechneten Geburtstermin das Licht der Welt, hast Du dennoch Anspruch auf die vollen 14 Wochen Mutterschutz. War der errechnete Termin für die Geburt der 10.1. und Dein Baby kam am 1.1. auf die Welt, dann besteht Dein Anspruch ab dem 10.1. 8 Wochen + 9 Tage. Das bedeutet, die Mutterschutzfrist verlängert sich für Dich um die Tage, die Dein Kind zu früh gekommen ist.
Nach einer Fehlgeburt oder einer abgebrochenen Schwangerschaft läuft der Mutterschutz mit dem Ende der Schwangerschaft aus. Bei einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche gilt ein besonderer Kündigungsschutz für die Frau von vier Monaten.
Mutterschutz und Frühgeburt
Ist Dein Kind als Frühgeborenes, also vor Ablauf der 37. Schwangerschaftswoche, ins Leben gestartet, wird der Mutterschutzanspruch nach der Geburt um vier Wochen verlängert. Er beträgt also insgesamt nicht nur 14 Wochen, sondern 18 Wochen. Ab der eigentlichen Geburt hast Du dann nicht acht, sondern zwölf Wochen Anspruch auf den Mutterschutz.
Mutterschutz und Zwillinge
Auch wenn Du Zwillinge oder Mehrlinge erwartest, greift diese Verlängerung der Mutterschutzfrist. Ebenso bei der Geburt eines Kindes mit einer Behinderung. In allen diesen Fällen stehen einer Schwangeren insgesamt 18 Wochen statt der üblichen 14 Wochen Mutterschutz zu: sechs Wochen vor und zwölf Wochen nach der Entbindung.
Mutterschutz und Urlaubsanspruch
Viele Schwangere stellen sich die Frage: Wie wirkt sich der Mutterschutz auf meinen Urlaubsanspruch aus? Kurze Antwort: gar nicht. Da der Mutterschutz so zählt, als würdest Du arbeiten, bleibt Dir der Urlaubsanspruch für diese Zeit erhalten. Wenn Du noch einen Urlaubsüberschuss aus der Zeit vor dem Beschäftigungsverbot hast, dann kannst Du diesen nach dem Ende des Beschäftigungsverbots und sogar noch nach der Elternzeit in Anspruch nehmen.
Mutterschutz beantragen
Werdende Mütter beantragen das Mutterschaftsgeld bei der zuständigen Krankenkasse. Den Antrag stellen die Kassen in der Regel online zum Ausdrucken zur Verfügung. Diesen füllst Du aus und sendest ihn dann per Post zur Krankenkasse. Für den Antrag benötigst Du außerdem eine ärztliche Bescheinigung über den errechneten Geburtstermin. Diese stellt der:die Ärzt:in frühestens sieben Wochen vor der errechneten Entbindung – also ab der 33. Woche der Schwangerschaft – aus. Lege diese Bescheinigung Deinem Antrag bei.
Da Dir das Mutterschaftsgeld bereits ab sechs Wochen vor der Geburt zusteht, solltest Du den Antrag auf das Mutterschaftsgeld etwa sieben Wochen vor der errechneten Entbindung stellen – in jedem Fall aber noch vor der Geburt.
Damit Du den Aufstockungsbetrag von Deinem Arbeitgeber bekommst, benötigt dieser ebenfalls die ärztliche Bescheinigung über den errechneten Geburtstermin. Wenn Du das Mutterschaftsgeld als Privatversicherte vom Bundesversicherungsamt bekommst, reiche einen entsprechenden Antrag dort bei der Mutterschaftsgeldstelle ein.
Verlängerung der Mutterschutzfrist bei Frühgeburt oder behindertem Kind
Im Falle einer Frühgeburt verlängert sich Deine Mutterschutzfrist der Mutter um vier Wochen nach der Geburt. Diese Verlängerung, die nur in besonderen Situationen wie bei einem Frühgeborenen, Mehrlingen oder bei einem behinderten Kind gewährt wird, muss durch die werdende Mutter bei der zuständigen Kasse beantragt werden. Die Krankenkasse setzt Deinen Arbeitgeber dann über die Verlängerung der Mutterschutzfrist in Kenntnis.
Mutterschutz und Elternzeit
Bis zur Geburt des Kindes beziehst Du im Idealfall Mutterschaftsgeld. Danach ersetzt das Elterngeld das fehlende Einkommen der Eltern für 12–14 Monate ab der Geburt des Kindes (beim Basis-Elterngeld). Jeder Mann und jede Frau, der/die ein Kind vorrangig betreut und aus diesem Grund nicht arbeitet, ist anspruchsberechtigt. Dies gilt gleichermaßen für Arbeitnehmer:innen, Selbstständige, Beamt:innen, Eltern(teile) ohne Arbeit, Studierende und Auszubildende, zusammenlebende Elternteile und Alleinerziehende.
Die bezahlte Elternzeit ist bei der Basis-Elterngeld-Variante mit oder kurz nach dem ersten Lebensjahr des Kindes zu Ende. Eine unentgeltliche Elternzeit können beide Elternteile von Gesetzes wegen aber bis zu drei Jahre nehmen. Viele Eltern nutzen dies für die betreuungsintensiven ersten drei Jahre im Leben des Kindes. Ein Teil der Elternzeit – bis zu 24 Monaten – kann aber auch später noch genommen werden. Bis zum achten Lebensjahr des Kindes hast Du Zeit, die Dir zustehende Elternzeit nachzuholen.

Mutterschutz und Elterngeld
Im Zusammenhang mit dem Mutterschutz taucht natürlich auch die Frage nach dem Elterngeld auf. Hier erfährst Du, was Du wissen solltest.
Das Basis-Elterngeld
Mutterschaftsgeld und Elterngeld können nicht in vollem Umfang gleichzeitig bezogen werden. Elterngeld und Mutterschaftsgeld werden immer miteinander verrechnet. Bekommst Du nach der Geburt zwei Monate Mutterschaftsgeld, verkürzt sich der Anspruch auf Elterngeld von zwölf auf zehn Monate. Hast Du keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld, bekommst Du ab dem Zeitpunkt der Geburt Elterngeld.
Junge Eltern können heute zwischen dem Basis-Elterngeld und dem ElterngeldPlus wählen. Beim Basis-Elterngeld beträgt die Höhe des Elterngelds 65 Prozent des durchschnittlichen Nettoeinkommens der letzten zwölf Monate vor der Geburt. Beim Basis-Elterngeld sind mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro drin. Die Höhe des Elterngelds orientiert sich am Verdienst desjenigen Elternteils, der gerade Elternzeit nimmt.
Die Partner können die Elternzeit abwechselnd nacheinander nehmen oder zur gleichen Zeit. Das Basis-Elterngeld wird Eltern zwölf Monate lang zuteil, solange nur ein Elternteil Elternzeit nimmt. Wenn beide Eltern Elternzeit nehmen wollen, gibt es das Elterngeld 14 Monate lang. So kann beispielsweise der Mann zwei Monate Elternzeit nehmen und die Frau zwölf Monate lang. Es sind aber auch gleichberechtigte Lösungen denkbar. Alleinerziehende haben einen Anspruch auf 14 Monate Elterngeld. Das Elterngeld kann entweder durchgängig oder mit Unterbrechung bezogen werden.
Das ElterngeldPlus
Für Eltern, die schon in der Elternzeit wieder mit der Arbeit beginnen wollen (in Teilzeit), wurde das ElterngeldPlus eingeführt. Dabei wird monatlich zwar nur halb so viel Geld ausgezahlt wie beim Basis-Elterngeld, dafür aber für einen doppelt so langen Zeitraum. Es kann maximal für 28 Monate bezogen werden. Das Minimum beim ElterngeldPlus liegt bei 150 Euro, das Maximum bei 900 Euro monatlich. Gehen beide Elternteile während der Elternzeit parallel für mindestens vier Monate 25 bis 30 Stunden wöchentlich arbeiten, ist das ElterngeldPlus die bessere Lösung.
Elterngeld beantragen
Den Antrag auf Elterngeld kannst Du erst ab dem Zeitpunkt der Geburt Deines Babys stellen. Dafür hast Du dann bis zu drei Monate Zeit. Zuständig für die Bearbeitung der Anträge ist die örtliche Elterngeldstelle. Diese ist oft dem örtlichen Jugendamt angegliedert. Sie kann aber auch eine eigenständige Einrichtung sein. Wichtig: Nutze für den Antrag das Formular, das speziell für Dein Bundesland entwickelt wurde. Planst Du, die Elternzeit in den ersten drei Jahren zu nehmen, musst Du eine Anmeldefrist von sieben Wochen vor dem geplanten Beginn einhalten. Danach beträgt die Frist für die Einreichung der Elternzeit 13 Wochen.
Muss ich die Mutterschutzfrist in Anspruch nehmen?
Wenn Du bis zur Geburt durcharbeiten möchtest und Dein Wohlbefinden dies zulässt, dann musst Du die sechswöchige Mutterschutzfrist vor der Geburt nicht einhalten. Dies gilt aber nur, wenn es ausdrücklich Dein Wunsch ist. Dein Arbeitgeber darf Dich hierzu nicht anhalten. Wichtig: Du kannst jederzeit von diesem Angebot zurücktreten, beispielsweise wenn Du schwangerschaftsbedingte Beschwerden bekommst oder sich diese verstärken. Nach der Geburt sieht die Regelung anders aus: Laut Mutterschutzgesetz gilt dann für die Mutter ein absolutes Beschäftigungsverbot. Ausnahmen gelten hier nur für Schülerinnen und Studentinnen, die ihre Tätigkeit auf Wunsch bereits innerhalb der Schutzfrist nach der Entbindung wieder aufnehmen können.
Wann soll ich dem Arbeitgeber von meiner Schwangerschaft erzählen?
Grundsätzlich steht Dir die Entscheidung hier frei. Aber: Du solltest Deinen Arbeitgeber so schnell es geht von der Schwangerschaft erzählen. Denn nur, wenn Dein Arbeitgeber von der Schwangerschaft weiß, kann er den Anstoß für die erforderlichen Maßnahmen zu Deinem Schutz am Arbeitsplatz geben. Dein Arbeitgeber ist Dritten gegenüber zur Geheimhaltung der Schwangerschaft verpflichtet. In dem Gespräch mit Deinem:Deiner Vorgesetzten kann es bereits darum gehen, wie Du Dir die Arbeitszeitgestaltung nach der Entbindung vorstellst, damit Dein Arbeitgeber schon jetzt planen kann.